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   LG Berlin, 23.08.2019 - 42 S 57/19   

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LG Berlin, 23.08.2019 - 42 S 57/19 (https://dejure.org/2019,30934)
LG Berlin, Entscheidung vom 23.08.2019 - 42 S 57/19 (https://dejure.org/2019,30934)
LG Berlin, Entscheidung vom 23. August 2019 - 42 S 57/19 (https://dejure.org/2019,30934)
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  • IWW
  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt mittels der SchwackeListe -> FraunhoferListe ist... | EE Eigenersparnis-Abzug; Erkundigungspflicht; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Gutachten; Mietwagendauer; Haftungsreduzierung/Versicherung; Schadenminderungspflicht

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Auszug aus LG Berlin, 23.08.2019 - 42 S 57/19
    Der insoweit erstattungsfähiger "Normaltarif" kann auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels ermittelt werden; so hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08 - (MDR 2010, 860) noch mal ausdrücklich klargestellt, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif auf der Grundlage des - als gewichtigen Mittels anerkannten - Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen belegte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (so auch BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11, veröffentlicht bei Juris, Urteil vom 22.02.2011 - VI ZR 353/09 - NZV 2011, 333 f, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09 - VersR 2011, 769 ff und Urteil vom 17.05.2011 VIZR 142/10 NZV 2011, 431 f) Dafür reicht es nicht, wenn sich die Beklagte darauf beruft, dass die Mietwagenpreise nach den Erhebungen des Fraunhofer Instituts deutlich unterhalb der im Schwacke-Automietpreisspiegel genannten Preise liegen.

    Selbst wenn es die erstinstanzliche Entscheidung zwar für vertretbar hält, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, darf es nach seinem Ermessen eine eigene Bewertung vornehmen (BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09 - , Rn 22 mwN, juris).

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

    Auszug aus LG Berlin, 23.08.2019 - 42 S 57/19
    1. Der Geschädigte kann gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07 - DAR 2009, 29 ff und Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07 - NJW 2008, 2910 ff = DAR 2008, 643 ff jew. m.w.N.).

    Bei der Frage, ob der Schwacke-Mietpreisspiegel weiterhin als geeignete Schätzungsgrundlage (§ 287 ZPO) heranzuziehen ist, handelt es sich um eine nicht revisible Tatfrage (vgl. nur BGH, Urteil vom 15.10.2008 VI ZR 308/07 - a.a.0.).

  • KG, 02.09.2010 - 22 U 146/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Berlin, 23.08.2019 - 42 S 57/19
    Allein der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzungsgrundlage zu begründen (Kammergericht, Urteil vom 02.09.2010 - 22 U 146/09 - DAR 2010, 642).

    Konkrete Tatsachen, die vorliegend Zweifel an der Geeignetheit des Schwacke-Automietpreis- 8 57119 - Seite 3 - spiegels 2016 begründen könnten, hat die Beklagte nicht dargelegt; die pauschalen Einwendungen, die Gegenstand der allgemeinen Diskussionen sind, genügen dafür jedenfalls nicht (so auch Kammergericht, Urteil vom 02.09.2010 - 22 U 146/09 - a.a.O.).

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 139/08

    Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast für

    Auszug aus LG Berlin, 23.08.2019 - 42 S 57/19
    Die auch vom BGH im Kontext des § 254 Abs. 2 BGB hervorgehobene Zumutbarkeitsschwelle (vergleiche dazu u.a. BGH Urteil vom 02.02.2010 Aktenzeichen VI ZR 139/08 Rn. 10, juris) bei der Auswahl des günstigsten Angebotes würde insoweit überschritten, wenn noch nicht einmal der ortsübliche Aufwand beansprucht werden könnte.
  • BGH, 18.12.2012 - VI ZR 316/11

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Zu- oder Abschläge auf den Normalpreis bei

    Auszug aus LG Berlin, 23.08.2019 - 42 S 57/19
    Der insoweit erstattungsfähiger "Normaltarif" kann auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels ermittelt werden; so hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08 - (MDR 2010, 860) noch mal ausdrücklich klargestellt, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif auf der Grundlage des - als gewichtigen Mittels anerkannten - Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen belegte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (so auch BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11, veröffentlicht bei Juris, Urteil vom 22.02.2011 - VI ZR 353/09 - NZV 2011, 333 f, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09 - VersR 2011, 769 ff und Urteil vom 17.05.2011 VIZR 142/10 NZV 2011, 431 f) Dafür reicht es nicht, wenn sich die Beklagte darauf beruft, dass die Mietwagenpreise nach den Erhebungen des Fraunhofer Instituts deutlich unterhalb der im Schwacke-Automietpreisspiegel genannten Preise liegen.
  • BGH, 24.06.2008 - VI ZR 234/07

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Berlin, 23.08.2019 - 42 S 57/19
    1. Der Geschädigte kann gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07 - DAR 2009, 29 ff und Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07 - NJW 2008, 2910 ff = DAR 2008, 643 ff jew. m.w.N.).
  • BGH, 18.05.2010 - VI ZR 293/08

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten;

    Auszug aus LG Berlin, 23.08.2019 - 42 S 57/19
    Der insoweit erstattungsfähiger "Normaltarif" kann auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels ermittelt werden; so hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08 - (MDR 2010, 860) noch mal ausdrücklich klargestellt, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif auf der Grundlage des - als gewichtigen Mittels anerkannten - Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen belegte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (so auch BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11, veröffentlicht bei Juris, Urteil vom 22.02.2011 - VI ZR 353/09 - NZV 2011, 333 f, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09 - VersR 2011, 769 ff und Urteil vom 17.05.2011 VIZR 142/10 NZV 2011, 431 f) Dafür reicht es nicht, wenn sich die Beklagte darauf beruft, dass die Mietwagenpreise nach den Erhebungen des Fraunhofer Instituts deutlich unterhalb der im Schwacke-Automietpreisspiegel genannten Preise liegen.
  • BGH, 22.02.2011 - VI ZR 353/09

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten anhand von Listen

    Auszug aus LG Berlin, 23.08.2019 - 42 S 57/19
    Der insoweit erstattungsfähiger "Normaltarif" kann auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels ermittelt werden; so hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08 - (MDR 2010, 860) noch mal ausdrücklich klargestellt, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif auf der Grundlage des - als gewichtigen Mittels anerkannten - Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen belegte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (so auch BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11, veröffentlicht bei Juris, Urteil vom 22.02.2011 - VI ZR 353/09 - NZV 2011, 333 f, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09 - VersR 2011, 769 ff und Urteil vom 17.05.2011 VIZR 142/10 NZV 2011, 431 f) Dafür reicht es nicht, wenn sich die Beklagte darauf beruft, dass die Mietwagenpreise nach den Erhebungen des Fraunhofer Instituts deutlich unterhalb der im Schwacke-Automietpreisspiegel genannten Preise liegen.
  • BGH, 17.05.2011 - VI ZR 142/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Mängel der Schätzgrundlage für die Bemessung der

    Auszug aus LG Berlin, 23.08.2019 - 42 S 57/19
    Der insoweit erstattungsfähiger "Normaltarif" kann auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels ermittelt werden; so hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08 - (MDR 2010, 860) noch mal ausdrücklich klargestellt, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif auf der Grundlage des - als gewichtigen Mittels anerkannten - Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen belegte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (so auch BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11, veröffentlicht bei Juris, Urteil vom 22.02.2011 - VI ZR 353/09 - NZV 2011, 333 f, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09 - VersR 2011, 769 ff und Urteil vom 17.05.2011 VIZR 142/10 NZV 2011, 431 f) Dafür reicht es nicht, wenn sich die Beklagte darauf beruft, dass die Mietwagenpreise nach den Erhebungen des Fraunhofer Instituts deutlich unterhalb der im Schwacke-Automietpreisspiegel genannten Preise liegen.
  • KG, 08.05.2014 - 22 U 119/13

    Höhe der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Berlin, 23.08.2019 - 42 S 57/19
    Auf der Grundlage des als Schätzungsgrundlage (§ 287 ZPO) herangezogenen Schwacke-Automietpreisspiegels 2016 für das PLZ Gebiet 163 für ein Fahrzeug der Mietwagenklasse § einschließlich Vollkaskoversicherung ergibt sich hier hinsichtlich der Höhe der Mietwagenkosten folgende Berechnung, wobei hierbei von den Mitwagenkosten ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen vorzunehmen ist (vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 249 Rdn. 36 m.w.N.); nach der neueren Rechtsprechung des Kammergerichts (Urteil vom 08.05.2014 22 U 119/13) sind die ersparten Eigenaufwendungen mit 10 % anzusetzen.
  • OLG Köln, 18.08.2010 - 5 U 44/10

    Umfang der Ersatzpflicht hinsichtlich unfallbedingter Mietwagenkosten

  • OLG Köln, 27.07.2011 - 5 U 44/11

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

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